Verfasst von:
Melanie D. am
12.04.2005 08:10
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THEMA: Hilfe! Freier DV + geringfügige Beschäftigung |
Hallo,
Ich bin im Kalenderjahr 2004 einer geringfügigen Beschäftigung (12 x 289,-) nachgegangen und habe ab Juli 2004 - Dez 2004 in einem freien Dienstvertrag 5257,-
(netto abzgl. SV) verdient. Das sind in Summe 8725,- gewesen.
Muss ich nun eine Einkommenssteuererklärung abgeben? Ich habe hier widersprüchliche Informationen erhalten:
1. Erst ab 10.000,- muss ich überhaupt eine Erkärung abgeben.
2. Bei Mischeinkommen muss ich eine Erkl. abgeben, falls die nichtselbständige Tätigkeit 730,- übersteigt, unabhängig vom selbständigen Einkommen.
3. Geringfügige Beschäftigungen sind nicht lohnsteuerpflichtig, deswegen gilt Regelung 2 nicht.
Ich kenne mich leider nicht mehr aus.
Letzte Frage: Falls ich keine Steuererkärung abgeben muss, kann ich trotzdem eine machen, um "Negativ-Steuer" zu erhalten, indem ich berufliche Ausgaben wie Laptop, etc. hineinnehme. Oder kann ich nur "abschreiben", wenn überhaupt eine Steuerschuld entsteht?
Falls ich noch nie eine Steuererklärung abgegeben habe: kann ich das überhaupt über FinanzONLINE? Falls nicht, bis wann ist die Steuererklärung schriftlich einzureichen?
Über Hinweise würde ich mich sehr freuen.
Vielen, vielen Dank im Voraus!
Melanie
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Verfasst von:
Mag. Thomas Fiebich am
12.04.2005 08:10
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THEMA: Re: Hilfe! Freier DV + geringfügige Beschäftigung |
Zur Frage der Veranlagungsgrenzen anbei der Auszug aus unserer Website www.fiebich.com > Infos & FAQ > aktuelle Werte > Einkommensteuer:
Veranlagungsgrenze Arbeitnehmer.... 730
Erklärungspflicht, allg. Grenze... 10.000
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften...10.900
Das heisst:
Keine Veranlagungspflicht, wenn insgesamt unter 10.000 (Ihre Auskunft 1)
Auch keine Veranlagungspflicht, wenn darüber, die selbständigen Einkünfte aber unter 730 sind.
Ihre 3. Information ist mM nicht korrekt, da gem. § 47 EStG nicht auf die Höhe der Bezüge abgestellt wird.
Ihren Angaben zu Folge besteht jedenfalls keine Erklärungspflicht weil unter 10.000 EUR Gesamteinkommen.
Negativsteuer gibt es für Alleinverdiener/Alleinerzieher-Abstezbetrag und im Falle des Anspruchs auf Arbeitnehmerabsetzbetrag bis zu 10% der Sozialversicherung, max 110 EUR (§ 33 Abs 8 EStG). |
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