Verfasst von:
Putz Ernst am
03.04.2001 07:08
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THEMA: Abfertigungsrückdeckung für Verein |
Liebe Diskussionsteilnehmer, wer kennt sich hier gut aus?
Ein Verein stellt erstmals einen Mitarbeiter als Dienstnehmer ein (1/2tags). Später sind weitere Mitarbeiter geplant.
Der Verein möchte schon jetzt Rücklagen bilden, um später im Bedarfsfall die gesetzliche Abfertigung bezahlen zu können.
Beim sogenannten Versicherungsmodell (Lebensversicherung)
wird das Bruttoeinkommen des Dienstnehmers, sein Eintrittszeitpunkt,
sein Alter und der maximale Abfertigungsanspruch
zum Pensionsalter herangezogen. (Erlebenskapital) 25% davon müssen jedoch in Form von bestimmten Wertpapieren, z.b. Fonds (lt. Bank sofort und auf einmal) in Form eines Wertpapierdepots angelegt werden. Der Verein möchte aber jetzt, wo Ansprüche erst in 3 Jahren entstehen können noch keinen Einmalerlag von Wertpapieren tätigen.
Wie sieht es steurlich aus, wenn der Verein anstelle einen bestimmten
Mitarbeiter zu versichern, ein Wertpapierdepot eröffnet und bei laufender Ansparrate allgemein für diesen Zweck Rücklagen bildet,
ohne eine namentliche Nennung eines bestimmten Dienstnehmers?
Über zweckdienliche Hinweise würde ich mich
sehr freuen !
Ernst Putz, Salzburg |
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Verfasst von:
Wolfgang Stoeger am
03.04.2001 07:08
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THEMA: Re: Abfertigungsrückdeckung für Verein |
Ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen körperschaftsteuerpflichtigen Verein handelt
Die sogenannte Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellungen ist nur erforderlich in Höhe von 50 % der tatsächlich steuerlich geltend gemachten Rückstellung. Lt. EStG kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmass bis zu 50% (bis zu 60% für über 50jährige) der bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Bei erstmaliger Dotierung erfolgt die Bildung über fünf Jahre verteilt.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Bildung einer Rückstellung erst mit Ende des laufenden Jahres in Höhe von 10% der fiktiven Ansprüche möglich ist (falls aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten schon Ansprüche bestehen). Im zweiten Jahr sind es dann 20% usw. Dieser Betrag muss erst am darauffolgenden Bilanzstichtag zu 50% mit Wertpapieren gedeckt sein.
Wird für Zwecke der Rücklagenbildung ein Wertpapierdepot eröffnet, hat dies vorerst keine steuerliche Auswirkung. Die Zinserträge sind in der Folge steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Wolfgang Stöger
Kanzlei Fischer & Rechberger, Salzburg |
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