Verfasst von:
Elfie am
07.03.2005 19:20
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THEMA: Übergang der Steuerschuld |
Hallo,
ich betreibe ein Internet-Dienstleistungsunternehmen und muss nun eine Rechnung an einen deutschen Kunden stellen. Genügt es wenn ich die Rechnung ohne USt ausstelle, mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger gem. §19 UStG? Muss ich auch darauf hinweisen, dass es sich um eine Sonstige Leistung handelt? Zusätzlich zu den üblichen Rechnungslegungsvorschriften muss ich auch die UID des Kunden anführen - meine eigene auch?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen!
Vielen Dank im Voraus!
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Verfasst von:
Mag. Thomas Fiebich am
07.03.2005 19:20
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THEMA: Re: Übergang der Steuerschuld |
Internet-Dienstleistungen sind sogenannte Katalogleistungen (§ 3a Abs 10 Z 15 UStG). Der Ort dieser Leistungen ist gem § 3a Abs 9 der Empfängerort, wenn der Empfänger Unternehmer ist.
Daher ist der Ort der Leistung an einen deutschen Unternehmer in Deutschland. Den Nachweis dafür erbringen Sie am einfachsten durch Angabe der deutschen UID des Empfängers auf der Rechnung. In der österr. Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze NICHT anzugeben (nicht steuerbar im Inland).
Die Rechnungsvorschriften richten sich daher nach deutschem Recht, der Hinweis auf § 19 UStG ist daher eher verwirrend, in BRD ist § 13 die entsprechende Norm (lassen Sie den § ganz weg!).
Die Angabe Ihrer UID ist nicht erforderlich aber zweckmäßig.
PS: Sollten Sie öfter internationale Geschäfte von nicht nur geringem Umfang abwickeln, so empfehle ich dringend professionelle Beratung. |
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