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Verfasst von: Susanne Wagner am 08.03.2005 13:14
 


THEMA:  Teilzeitbeschäftigung + freier Dienstvertrag
Hallo, nachdem ich ein bisschen in diesem Forum gestöbert habe, dachte ich, dass ich hier richtig bin und möchte mich schon im Voraus für eine, hoffentlich für mich verständliche, Beantwortung meiner Fragen bedanken, meine Verwirrung ist nämlich riesengroß. Ich habe eine Teilzeitbeschäftigung (20 Std. ca. EUR 800,-- brutto) und einen freien Dienstvertrag (5 Wochenstunden, EUR 317,-- brutto 12 x jährlich)für 2004. Nun muss ich dieses Einkommen ja selbst versteuern und muss dazu das Forumular E1 ausfüllen. Brauche ich dazu eine Meldung des freien Dienstvertrages nach § 109b? Lt. Auskunft meines "freien" Dienstgebers ist das nicht der Fall. Wo im E1 muss ich diesen freien Dienstvertrag eintragen? Muss ich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen? Gewinnermittlungsart nach dem USt-Brutto oder -Netto-System? Erträge/Betriebseinnahmen, die in einer Mitteilungen gemäß § 109a erfasst sind - trage ich da meine Brutto- oder Nettoeinkünfte ein, es wurde jeden Monat die Sozialversicherung abgeführt. Gibt es Dinge, die ich sonst noch beachten muss? Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn jemand Licht in mein Dunkel bringen könnte, ich weiß, es sind seeerh viele Fragen!!! Vielen Dank und liebe Grüße, Susanne
Verfasst von: Christine am 08.03.2005 13:14
 


THEMA:  Re: Teilzeitbeschäftigung + freier Dienstvertrag
Lt. Par. 109a EStG hat der Dienstgeber u.a. eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für Leistungen ....... welche von Personen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen, wenn diese Person der Versicherungspflicht gem. Par. 4 Abs. 4 ASVG unterliegt. Das ist ja der Fall, wenn der DG die SV-Beiträge monatlich an die GKK abgeführt hat. Ausserdem hat der DG Ihnen eine Kopie dieser Mitteilung auszufolgen. In der "Ausfüllhilfe" (vom BM Finanzen) steht: Der gesonderte Ausweis...... ist nur erforderlich, wenn dem von der Mitteilung betroffenen Steuerpflichtigen der Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis gebracht wurde. Das erhaltene Honorar wäre dann im Formular E1a unter der Kz 9050 einzutragen. Verlangen Sie diese Mitteilung vom DG oder erfragen Sie, warum das "nicht notwendig" sein soll. Melden Sie dem Finanzamt Ihre selbständige Tätigkeit (Formular Verf24 oder formlos). Prinzipiell sind sie unecht von der USt befreit. Wenn Sie auf USt-Pflicht optieren und sich dadurch auch VSt. abziehen können, ist jedenfalls das Nettosystem zu bevorzugen. Über die im Zusammenhang mit dem freien DV stehenden Honorareinnahmen und Betriebsausgaben genügt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Ich hoffe, es ist in Kürze genug an Erstinformation. Ein Beratungsgespräch bei einem Steuerprofi ist auch zu empfehlen. VG - Christine
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