Schönen guten Tag!
Ich habe von Januar bis Juni 2004 Einkommen als Angestellter bezogen und von August 2004 bis Dezember 2004 Arbeitslosengeld erhalten.
Aufgrund des "Progressionsvorbehalts" müßte ich etwa EUR 750,- Steuern nachzahlen, WENN ich eine Veranlagung durchführen würde bzw. wenn ich veranlagungspflichtig wäre. Darauf zielt genau meine Frage.
Im Januar 2004 habe ich noch EUR 309,- aus einer unselbständigen Teilzeitbeschäftigung in Deutschland ("Grenzgänger") erhalten, die im April 2002 begann und eben mit 31. Januar 2004 endete. Meine Frage ist nun, ob sich aus diesem einen Monat mit dem Gehalt von EUR 309,- eine Veranlagungspflicht ergibt. Lt. § 41 EStG, bin ich veranlagungspflichtig, wenn:
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
.... ich habe nur EUR 309,- erhalten.
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
... sind diese EUR 309,- LOHNSTEUERpflichtige Einkünfte? Der Arbeitgeber ist in Deutschland. Bei ganzjähriger Beschäftigung in Deutschland war ich als "Grenzgänger" EINKOMMENSTEUERpflichtig. Wenn man (2) das mit "nein" beantworten kann, bin ich meiner Meinung nach nicht veranlagungspflichtig, oder?
Punkt 3-5 aus §41 treffen auf mich nicht zu.
Ich habe "Post" vom FA mit den Unterlagen für eine Einkommensteuer(!)erklärung erhalten. Dem FA hatte ich Anfang 2004 mitgeteilt, daß meine Teilzeitbeschäftigung in Deutschland mit 31. Januar 2004 endet.
Vielen Dank für Ihre freundliche Hilfe :-)
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