Verfasst von:
Egon am
15.01.2005 09:41
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THEMA: Angestellt + neuer Selbständiger |
Ich habe einen Job im Angestelltenverhältnis und habe versucht mich zu informieren wegen einer zusätzlichen Tätigkeit als Neuer Selbständiger.
Bei der SV der gewerblichen Wirtschaft wurde mir mitgeteilt, dass ich (sobald die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen ist) SV-Beiträge (SV 9 % + PV 15 %) leisten muss.
D. h. ich zahle PV in zwei Töpfe ein, bekomme aber Pension nur aus jenem Topf, in dem ich 15 Jahre vor Pensionsantritt die meisten Beiträge eingezahlt habe.
Stimmt das wirklich? Besteht keine Möglichkeit, diese Beiträge zurückzubekommen? So wie sich mir die Sache darstellt, zahle ich eine Leistung ein, die ich dann nicht erhalte.
Danke.
Egon |
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Verfasst von:
Jutta Rapp am
15.01.2005 09:41
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THEMA: Re: Angestellt + neuer Selbständiger |
Wenn Sie der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft eine Lohnbestätigung des Dienstgebes (Formular) vorlegen, werden nur die Differenzbeträge auf die Höchstbemessungsgrundlage vorgeschrieben. Auch gibt es Begünstigungen für Neugründer.
Die Pension wird nicht nur von jener Stelle ausbezahlt, wo Sie die meisten Beiträge geleistet haben, sondern alle Beiträge zusammen sind für die Pension maßgebend.
Da es seit kurzem gesetzliche Änderungen bei den Pensionen bzw. deren Berechnungen gibt, sind für eine Auskunft noch zusätzliche Angaben notwendig.
www.steuerberater-rapp.at
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Verfasst von:
Christine am
15.01.2005 09:41
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THEMA: Re: Angestellt + neuer Selbständiger |
In der Broschüre "Erstinformation Gewerbliche SV" ist nachzulesen:
Für JEDE Erwerbstätigkeit müssen bis zur Erreichung der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage Versicherungsbeiträge geleistet werden.
Es besteht also "Mehrfachversicherung" in der PV, KV und UV, wenn neben der selbständ. auch eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt wird.
Die Mehrfachversicherung bewirkt:
In der PV eine Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen und in Folge eine höhere Pension.
In der KV die Wahl zwischen den einzelnen Krankenversicherungen.
In der Unfallversicherung den Schutz für alle versicherten Erwerbstätigkeiten.
Die Ausnahme von der PV und KV (nicht aber UV) kann bei der SVA beantragt werden, wenn in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 1 Jahr eine GSV-Pflichtversicherung vorlag UND die jährl. Nettoumsätze 22000 Euro UND die Einkünfte aus dieser Tätigkeit die jährliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (oder sobald das Regelpensionsalter erreicht wurde).
LG - Christine |
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