Hallo Jonas,
es ist nie privat, wenn man gewinnorientiert Leistungen erbringt, sondern man ist Gewerbetreibender udn damit versicherungspflichtig und einkommensteuerpflichtig. Man hat nicht die Wahl zwischen privat und Kleinunternehmer, sondern der Kleinunternehmer ist noch unter der USt.-Grenze und vielleicht auch noch unter der Vollversicherungsgrenze; unfallversicherungspflichtig ist man sofort, sobald man mit den Vorbereitungen (z.B. Werbung). Liegt man insgesamt über der Höchstbemessungsgrundlage, zahlt man keine SV mehr zusätzlich.
"in welcher steuerlichen Form auch immer" ist einfach zu beantworten: jeder Zuverdienst zur Unselbständigkeit ist ab 730,- Gewinn einheitlich einkommenssteuerpflichtig, egal ob aus Gewerbe, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung, Glückspiel, ...
Für die Umsatzsteuer ist nicht der Gewinn ausschlaggebend sondern der Umsatz. Gerade im nebenberuflichen Dienstleistungsbereich ergibt der Wechsel zur Regelbesteuerung selten Sinn.
Ja, es lohnt sich gerade im Dienstleistungsbereich, wo man wenig Aufwand für Geräte hat, ein Unternehmen zu starten und seine Erfoglsaussichten auszutesten. WEnn es nicht klappt, kann man gerade in diesem Bereich viel leichter wieder aufhören und sich wieder abmelden. Man zahlt die Steuer nur vom Gewinn. Es wird in den ersten zwei, drei Jahren sogar akzeptiert, wenn es ins Minus geht (Verlust wird sogar mit der Lohnsteuer gegengerechnet). Eine einfache Faustregel ist es, dass 50 % des Gewinns an FA und SV gehen.
Ein Steuerberater hilft Ihnen auch schon im Vorfeld, bestimmte Hürden richtig zu nehmen. Wann ist es sinnvoll, bestimmte Ausgaben noch im alten Jahr zu tätigen und welche Ausgaben pauschal abgerechnet werden können. Wie müssen Rechnungen gestaltet werden und was nicht oder nur teilweise als berufliche Ausgabe abgesetzt werden kann.
LG Jeannie |