Sehr geschätzte Fachfrauen und -männer,
in der Regel blicke ich gut durch den Dschungel an Steuern und Abgaben, aber beim aktuell auslaufenden COVID-19 Schutzschirms (Stundungen, ...) und der per 01.07.2021 fälligen Rückzahlung bin ich etwas überfragt.
Ich habe vor einigen Tagen das in den Medien angekündigte Infoschreiben über FinanzOnline erhalten, wo über das COVID-19 Rückzahlungsmodell informiert und auch der bislang zusammengekommene Rückstand aufgestellt ist.
Meine Frage, in diesem Rückstand sind die kürzlich (verlängerte Frist bis Ende 01/2021) eingereichten Erklärungen für das Jahr 2019 noch nicht berücksichtigt gewesen, weil auch noch kein Bescheid zugestellt wurde. Ausserdem ist ja mit Datum der spätestens möglichen Einreichung des Ansuchens auf Ratenzahlung (für das COVID-19 Modell) auch die Abgabe der Erklärungen für 2020 fällig, welche ich wie es sich gehört natürlich pünktlich abgeben möchte.
Nun stellt sich mir die Frage, ob etwaige Nachzahlungen aus speziell den Erklärungen für 2020 noch in der Entscheidung über die Bewilligung des Ratenzahlungsmodells einfließen, oder diese weil ja der Bescheid erst nach Fälligkeit des Ratenansuchens zugestellt wird, dann nicht in diesen Ratenansuchen eingerechnet werden, somit im Nachhinein dann fällig werden und gemäß Informationen der Richtlinien, nachfolgend fällige Abgaben termingetreu und ohne Erleichterung zu entrichten sind.
Auf Grund der erst langsam von COVID-19 Folgen erholenden Geschäfte wäre eine Ratenzahlung zwar termingetreu zu bewerkstelligen, aber natürlich eine kurzzeitig später evtl. fällige zusätzliche Nachzahlung eine weitere Belastung, nebst laufender Abgaben.
Leider ist mir das nirgendwo ersichtlich und konnte ich auch diesbezüglich keine Informationen recherchieren, weshalb ich über jede nützliche Info sehr dankbar wäre.
Vielen Dank im Voraus für die Mühe, sich meine Frage anzusehen als auch eine etwaige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Franz Knittl |