Hallo Will,
es geht nicht um die gewerberechtliche Zuordnung, sondern um die Einnahmen bzw. um den Gewinn, den sie selbstständig erwirtschaftet haben. Entscheidend ist nicht die Tätigkeit sondern die Art des Arbeitsvertrages. Beträgt der Gewinn (also Honorarnote abzüglich Aufwand) mehr als 730,- im Jahr, so ist E1 auszufüllen. Sie sind für das FA selbstständig mit unselbstständigem Nebeneinkommen, auch wenn es sich anders anfühlt.
Auszahlende Stellen bleibt 1 (PVA), weil sich dieser Punkt nur auf unselbstständige Einkünfte bezieht.
Unter Umstädnen ist mit einer Nachforderung der SVS zu rechnen.
LG Jeannie |