Hallo Gast,
die Veräußerung von Anleihen und Aktien zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 27 (3) EStG. Damit kommt bei realisierten Wertsteigerungen, also bei Verkauf der Wertpapiere, die Berechnung des besonderen Steuersatz von 27,5% gem. § 27a (3) 2. a) zur Anwendung: Als Gewinn anzusetzen ist der Unterschiedsbetrag zwsichen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.
Jedoch gibt es eine Sonderbestimmung mi § 27 (6) 1. e) EStG eine Sonderbestimmung die wohl auf dich zutrifft. Wenn durch Zuzug das Besteuerungsrecht der Republik Österreich zufällt, so gilt der gemeine als Anschaffungskosten. Der gemeine Wert entspricht bei Wertpapieren in der Regel dem zeitlichen Verkehrswert. Somit ist der Gewinn gem. § 27a (3) Z. 2 b) nur in Höhe von Veräußerungserlös und gemeinem Wert zu bemessen. Umgangssprachlich wird diese Regelung auch als "Step-Up" bezeichnet, da auf den gemeinsamen Wert aufgewertet wird.
Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass in der deutschen Steuererklärung darauf hingewiesen wird, dass, die dort genannte "Wegzugsregelung" im anderen EU-Staat in Anspruch genommen wird. Ansonsten erhebt Deutschland den Anspruch auf den Gewinn zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös.
Beachte: Wenn die Papiere vor dem 1.4.2012 angeschafft wurden, sind die Gewinne komplett steuerfrei und erst gar nicht in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Bis dahin gab es nämlich eine einjährige "Spekulationsfrist". Anschaffungen nach dem 31.3.2012 sind hingegen voll dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu unterwerfen.
Beste Grüße
Gast5020 |