Verfasst von:
Karl am
30.04.2004 05:33
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THEMA: Vermietung eines Geschäftslokals |
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe seit einem Jahr einen neuen Steuerberater, der mir für die Vermietung eines angemieteten Geschäftslokals u.a. auch die Bilanz erstellt. Mein alter StB verrechnete für diese Arbeit einen Pauschalbetrag. Mein neuer Steuerberater hingegen verlangt einen Stundensatz von EUR 100 und eine Wertgebühr. Die Kosten des neuen Steuerberaters sind um ein Vielfaches im Vergleich zum alten gestiegen.
Meine Frage:
Wie wird die Wertgebühr üblicherweise berechnet, wenn kein Vermögen vorhanden ist? Das Geschäftslokal wird von mir angemietet und zu einem viel höheren Mietzins weitervermietet. Die jährlichen Mieteinnahmen belaufen sich auf ca. EUR 220.000.
Sollte der Wert anhand eines Ertragswertverfahren ermittelt werden, z.B. Summe der abgezinsten Mieteinkünfte auf 10 Jahre, oder ist es hier üblich, da kein Substanzwert vorhanden ist, 2/3 der Einnahmen (WTBG §2/2 letzter Satz) für die Berechnung der Wertgebühr heranzuziehen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die ÜBLICHE Vorgehensweise in solch einem Fall mitteilen könnten.
Danke im Voraus
MfG
Karl Hofer |
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Verfasst von:
J. Rapp am
30.04.2004 05:33
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THEMA: Re: Vermietung eines Geschäftslokals |
Ich nehme an, dass die die Einkünfte aus Vermietung im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berechnet werden. Die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe sehen folgende Vorgangsweise zur wertabhängigen Entlohnung vor:
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wird üblicherweise als Wert des Gegenstandes die Summe der Ausgaben angesetzt. Sollte die Berechnung der wertabhängigen Entlohnung nach der Summe der Ausgaben infolge deren relativ geringer Höhe zu keiner angemessenen wertabhängigen Entlohnung führen, werden üblicherweise als Wert des Gegenstandes 2/3 der Einnahmen angesetzt. |
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