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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  81   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
Inkrafttretungsdatum:
  31.12.2004
Beachte:
  Bezugszeitraum: ab 1.2.2005                 § 124b Z 115 idF BGBl. I Nr. 180/2004
Text:
 

Betriebsstätte

 

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.