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§  663  b 
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1940
Text:
 

  § 663b. Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.