Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Hier könnte Ihre Werbung stehen
Wir beraten Sie gerne!
Tel.: +43(0)662/822228
office@info.at
www.info.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30657)
www.steuerberater.at - Forum Einstufung VuV oder Gewerbe... »
www.steuerberater.at - Forum Wohnungsvermietung - Erneuerung Bad steuerlic... »
www.steuerberater.at - Forum Einkäufe aus dem Inland und Ausland... »
www.steuerberater.at - Forum Vermietung Wohnung in Italien... »
www.steuerberater.at - Forum Forex / Crypto Trading Steuerberater Oberöst... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch)

§  201   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
  01.07.1996
Beachte:
    Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die                nach dem 30. 6. 1996 beginnen;                vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Text:
 

DRITTER TITEL

Bewertungsvorschriften

 

Allgemeine Grundsätze der Bewertung

 

§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(2) Insbesondere gilt folgendes:

1.

Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

2.

Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

3.

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

4.

Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind

a)

nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,

b)

erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,

c)

Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.

5.

Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.

6.

Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.