Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131. Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
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1. | durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; |
2. | durch Beschluß der Gesellschafter; |
3. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; |
4. | durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt; |
5. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; |
6. | durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. |