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§  131   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2007
Text:
 

Vierter Titel.

    Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

 

Auflösungsgründe

 

  § 131. Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:

1.

durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;

2.

durch Beschluß der Gesellschafter;

3.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;

4.

durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;

5.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;

6.

durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.