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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  106   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
Inkrafttretungsdatum:
  31.12.1996
Beachte:
   Bezugszeitraum: Abs. 4                ab 1. 1. 1995 (Veranlagungsjahr 1995)                § 124b Z 26 idF BGBl. Nr. 798/1996
Text:
 

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

 

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht.

(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.