Verfasst von:
Butch am
15.11.2025 10:44
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Hallo!
Kurze Frage zum Thema Kleinunternehmerregelung:
Ich habe derzeit noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung, verrechne USt, mache vierteljährlich die USt-Voranmeldung usw.
Die Umsätze sind aber seit heuer (2025) sehr weit unter 55.000 €, das wird definitiv auch in Zukunft so bleiben, daher möchte ich auf die Kleinunternehmerregelung umsteigen, und zwar per 1. 1. 2026.
Irgendwo habe ich gelesen, dass dies bei Umsätzen im Vorjahr von unter 55.000 € automatisch erfolgen soll. Davon würde aber das FA erst im Zuge der ESt-Erklärung erfahren. Von einem dezidierten Antrag habe ich leider nirgends was gefunden. Ich möchte aber jedenfalls ganz sicher wissen, dass ich ab 1. 1. 2026 als Kleinunternehmer gelte und die Rechnungen ohne USt stelle. Wie löse ich das Problem?
Dazu kommt: Ein Freund in vergleichbarer Situation hat vor einigen Jahren im November ein Schreiben an das FA gesendet, in dem er den Umstieg auf KU-Regelung ab 1. 1. des nächsten Jahres beantragt hat. Darauf hat er keine USt mehr verrechnet und keine vierteljährlichen USt-Voranmeldungen mehr gemacht. Ende des Jahres hat er dann aber ein Mahnschreiben vom FA erhalten, dass er die USt-Voranmeldungen versäumt habe, usw. Erst nach nochmaligem Schreiben war dann Ruhe, wobei es aber vom FA keine dezidierte Antwort gab, dass er tatsächlich den KU-Status hat.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Butch |
|
|
Verfasst von:
Reinhold Auer am
17.11.2025 11:15
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Wenn Sie 2024 auch unter der Grenze von € 55.000,00 waren (für die Betrachtung 2025 gilt bereits die höhere Grenze obwohl 2024 die Kleinunternehmergrenze noch bei € 35.000,00 lag) und 2025 noch nicht überschritten haben, dann gilt die Befreiung schon ab 2025. Die Befreiung tritt grundsätzlich automatisch in Kraft aufgrund der Umsatzhöhe, man kann auf die Anwendung der USt-Befreiung verzichten = Regelbesteuerungsantrag - dieser bindet jedoch für 5 Jahre. Wenn Sie in der Vergangenheit nicht bereits einen Regelbesteuerungsantrag abgegeben haben, dann würden Sie ab 2025 bereits befreit sein, wenn die Umsätze 2024 unter € 55.000,00 waren. Wenn Sie bereits in Rechnungen USt ausgewiesen haben, müssten Sie diese Rechnungen korrigieren oder die USt kraft Rechnungslegung abführen. Falls Sie in der Vergangenheit einen Regelbesteuerungsantrag abgegeben haben und die 5 Jahre Bindungswirkung bereits abgelaufen ist, dann müssten Sie im Jänner 2026 diesen widerrufen um für 2026 die Befreiung in Anspruch nehmen zu können.
Bezüglich Meldung ans FA: Grundsätzlich wie geschrieben USt-Befreiung automatisch, aber Meldung an FA insofern empfehlenswert, damit das U-Signal gelöscht wird und keine UVA-Überwachung mehr stattfindet, ansonsten wird man eben zur Abgabe von UVA's aufgefordert.
LG
Reinhold Auer |
|
|
Verfasst von:
Butch am
18.11.2025 14:53
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Herzlichen Dank für die punktgenaue Antwort!
Was mir noch unklar ist: Ich steige also per 1. 1. 2026 auf KU um usw. Es werden aber bestimmt noch Überweisungen zu den im Jahr 2025 ausgestellten Rechnungen eingehen, also mit USt, womöglich noch bis März hinein. Was mache ich damit bzw. mit der darin enthaltenen USt? Rechnungen korrigieren kommt mir extrem umständlich vor. Kann ich also, obwohl ich per 1. 1. auf KU und USt-freie Rechnungen umsteige, trotzdem z.B. für das 1. Quartal 26 eine USt-Voranmeldung – aber nur für die "Nachzügler"-Rechnungen – machen und die USt überweisen, dann aber keine weiteren Voranmeldungen machen (und Anfang 27 dann doch noch eine USt-Erklärung für 26)? Entsteht da nicht ein Konflikt mit der Inanspruchnahme des KU-Status im Jahr 26? (Regelbesteuerungen habe ich nie beantragt.)
Mit besten Grüßen
Butch |
|
|
Verfasst von:
Reinhold Auer am
19.11.2025 09:25
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Wenn Sie für Leistungen 2025 wofür Sie noch USt in Rechnung gestellt haben im Jahr 2026 erst vereinnahmen, dann müssen Sie natürlich dafür noch eine UVA abgeben und abführen. In dem Fall wenn Sie jetzt eine UVA im 1. Quartal 2026 abgeben und angenommen 10.000,00 Umsätze aus 2026 befreit haben und noch 5.000,00 aus dem alten Jahr mit USt, dann Kennzahl 000 € 15.000,00 abüglich KZ 016 € 10.000,00 - verbleibt € 5.000,00 unter 022 mit 20% USt.
Aber nochmals zu meiner ersten Antwort: Wie hoch waren Ihre Umsätze 2024, möglicherweise sind Sie auch 2025 schon Kleinunternehmer. Das ist kein Wahlrecht, Wahlrecht ist nur der Regelbesteuerungsantrag und dieser bindet aber für 5 Jahre. |
|
|
Verfasst von:
Butch am
19.11.2025 10:47
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Hallo!
Was Sie im ersten Absatz angeben, dürfte ich jetzt komplett verstanden haben, und werde das auch so handhaben. UVA für das 1. Quartal, dann keine mehr, und Anfang 27 meine letzte USt-Erklärung für 2024 nach demselben Muster.
Der zweite Absatz verwirrt mich aber. Ich verrechne seit mind. 15 Jahren die USt, weiß aber nicht mehr, ob ihr ursprünglich einen Regelbesteuerungsantrag gemacht habe (irgendeinmal vor 2010). Jedenfalls wäre die 5-jährige Bindung schon längst vorbei. Meine Umsätze im Jahr 2024 waren noch über der Grenze von 35.000 €, 2025 werden sie weit unter 55.000 liegen, und in Zukunft werden sie definitiv weiter sinken. Was mich verwirrt: Sie sagen, KU "ist kein Wahlrecht". Das klingt so, als ob ich 2026 grundsätzlich keine USt mehr verrechnen dürfte (wenn ich es vorhätte, was aber ja nicht der Fall ist ...). Ist das so gemeint?
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe,
mit besten Grüßen
Butch |
|
|
Verfasst von:
Reinhold Auer am
19.11.2025 11:06
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Sollten Sie einen Regelbesteuerungsantrag irgendwann früher eingereicht haben (siehe können das im FA-Online in den Grunddaten ersehen), dann wäre zwar die Bindungswirkung von 5 Jahren abgelaufen, aber läuft automatisch weiter wenn nicht widerrufen wird. Ein Widerruf ist nur im ersten Monat jedes Kalenderjahres möglich. Für 2025 sind Sie Kleinunternehmer wenn im Vorjahr die Umsätze 55.000,00 nicht überstiegen haben. Wenn Sie zwar über € 35.000,00 waren im Jahr 2024 dann war die Grenze maßgeblich für 2024 überschritten, aber wenn zwar über € 35.000,00. aber unter € 55.000,00 - dann sind Sie im Jahr 2025 KLEINUNTERNEHMER. Sollte es einen Regelbesteuerungsantrag auf der Vergangenheit geben, dann hätten Sie für 2025 eh keinen Handlungsbedarf, dann müssen Sie aber im Jänner 2026 diesen widerrufen damit Sie ab 2026 Kleinunternehmer sein können. Wenn es keinen Regelbesteuerungsantrag gibt, dann würden Sie eventuell auch 2025 bereits Kleinunternehmer sein. Und wenn so wie Sie im letzten Satz schreiben, das aber nicht gewünscht wäre, dann müsste eben neu ein Regelbesteuerungsantrag gestellt werden (dieser kann bis zur Rechtskraft des USt-Jahresbescheides gestellt werden). |
|
|
Verfasst von:
Butch am
19.11.2025 14:29
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Garantiert meine letzte Frage: ;–)
"... dann müsste eben neu ein Regelbesteuerungsantrag gestellt werden"
"Müsste": Wenn also jemand (der noch nie einen Regelbesteuerungsantrag gestellt hat) durch seine niedrigen Umsätze automatisch zum KU wird, aber trotzdem unverändert weiter USt verrechnet und abführt und USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen macht – was würde dann passieren? Macht er sich damit gar strafbar?
LG Butch |
|
|
Verfasst von:
Reinhold Auer am
19.11.2025 14:48
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Wenn jemand aufgrund der Unterschreitung der Umsatzgrenze Kleinunternehmer ist und keinen Regelbesteuerungsantrag stellt, aber trotzdem USt in Rechnung stellt und abführt: Die USt welche in Rechnung gestellt wird und kraft Gesetzes nicht geschuldet wird (weil KU), dann etnsteht die Steuerschuld kraft Rechnungslegung - in UVA KZ 056 einzutragen, der Empfänger der Rechnung ist in diesem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Kleinunternehmer selbst hat auch keinen Vorsteuerabzug. Das heißt er muss die USt welche er in Rechnung gestellt hat zwar abführen, darf sich aber keine Vorsteuern abziehen. Die Konsequenz ist jedenfalls der verlorene Vorsteuerabzug und auch der verlorene Vorsteuerabzug der Kunden (falls diese Unternehmer sind). |
|
|
Verfasst von:
Butch am
19.11.2025 15:02
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
Besten Dank! Keine Fragen mehr.
Aber diese Regelung, wie Sie sie da beschreiben: wird vermutlich einen tieferen Sinn haben, aber die Logik erschließt sich mir nicht! (Wenn z.B. ich als Unternehmer eine Rechnung mit USt erhalte, wie soll ich denn wissen bzw. auch nur theoretisch überprüfen, ob der Aussteller nicht de facto ein Kleinunternehmer ist und ich die USt nicht als Vorsteuer abziehen darf.) |
|
|
Verfasst von:
Reinhold Auer am
19.11.2025 15:21
|
|
| THEMA: Kleinunternehmer ab 1. 1. 2026 |
In der Regel hat ein KU keine UID-Nummer, somit kann es dann auch keine ordnungsgemäße Rechnung die zum Vorsteuerabzug berechtigt geben. Wenn der KU aber eine UID Nummer hat und die Rechnung somit alles Erfordernisse enthält und der Kunde den Umstand nicht erkennen konnte, und die USt aber auch tatsächlich abgeführt wurde, dann wird in der Praxis die VSt erhalten bleiben. |
|
|
|